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Prämiensparvertrag

Prämiensparverträge wurden zu tausenden gekündigt. Sind die Kündigungen unwirksam? Wurden Zinsen zum Nachteil der Kunden falsch berechnet?

Mobirise

Problemfall Prämiensparvertrag

Prämiensparverträge wurden über einen langen Zeitraum von den Sparkassen angeboten. Von den Kunden wurden diese oftmals gerne angenommen. Zusätzlich zu dem jeweiligen Zinssatz wurde eine Sparprämie gezahlt, die im Laufe der Vertragszeit anstieg. Aufgrund der Zinsentwicklungen haben Sparkassen jedoch mehrere tausend Sparverträge gekündigt.


Zu den Sparverträgen gibt es zwei Problembereiche, die Kunden benachteiligen können.


Ist die ausgesprochene Kündigung überhaupt wirksam?


Sind die von der Sparkasse errechneten Zinsen nicht zu niedrig?


Jeder Sparvertrag ist daher gesondert zu prüfen. Dabei ist zunächst abzugrenzen, ob es sich um einen Vertrag mit steigenden Prämien handelt oder ob es um einen Vertrag mit festgeschriebenen Zinsen geht, wobei diese jedes Jahr ansteigen. Nach den gewählten Formulierungen kann die Unterscheidung im Einzelfall schwieriger sein, sodass hier jeweils eine gesonderte Prüfung vorzunehmen ist.


Durfte die Sparkasse den Vertrag kündigen?


Zwischenzeitlich wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Sparkasse den Vertrag jedenfalls nicht kündigen darf, bevor die höchste Prämienstufe erreicht ist (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2019, Aktenzeichen XI ZR 345/18). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob eine Kündigung in jedem Fall wirksam sein kann. Das Recht des Kunden auf eine weitergehende Zahlung der Sparprämie kann in folgenden Konstellationen nach wie vor gegeben sein:


    - die höchste Prämienstufe wurde noch nicht erreicht ,


    - eine vertraglich vereinbarte Lauf­zeit ist noch nicht abge­laufen,


    - vertraglich wurde keine exakte, aber ­eine maximale Lauf­zeit vereinbart,


    - zu dem Vertrag gehören auf den Kunden zugeschnittene Beispielbe­rechnungen,


    - vertraglich wurde vereinbart, dass die höchste Prämienstufe für genau definierte Jahre weiterhin bestehen soll,


Ist eine Kündigung durch die Sparkasse erfolgt, sollte in jedem Falle eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Das Ergebnis kann im Rahmen einer anwaltlichen Beratung dann eingegrenzt werden.


Sind die von der Sparkasse errechneten Zinsen zu niedrig?


Nach mehreren Meinungen sind die von diversen Sparkassen vorgenommenen Zins­anpassungen nicht zutreffend. So werden in Einzelgutachten Zinsen errechnet, die erheblich über den Sparkassenberechnungen liegen.

Der Bundesgerichtshof hat sich in diversen Verfahren mit den Berechnungen auseinandergesetzt. In verschiedenen Urteilen wurde festgehalten, dass der Zins nicht beliebig verändert werden darf (Az. XI ZR 361/01, Az. XI ZR 140/03, Az. XI ZR 52/08, Az. XI ZR 197/09, Az. XI ZR 508/15). So müssen nach den höchstrichterlichen Entscheidungen sowohl Zinserhöhungen, als auch Zinssenkungen in Übereinstimmung mit einer anerkannten Leitlinie vorgenommen werden. Die Verzinsung ist an einem unabhängigen Referenzzins auszurichten. Nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts darf daher die Rendite nicht durch eine unan­gemessene Absenkung des Grund­zinses reduziert werden. Der Zins hat sich an den Schwankungen des Zinsmarktes zu orientieren.

Die unterschiedlichen Berechnungen können zu einem Unterschied von mehreren tausend Euro führen. Hier handelt es sich um nicht unerhebliche Einbußen, die Verbraucher hinnehmen müssen, wenn sie es bei der Berechnung des Instituts belassen.

Auch hier raten wir dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


Rechtsschutzversicherung


Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten der anwaltlichen Betreuung. Im Rahmen eines Mandats reichen wir für Sie eine Deckungsanfrage ein.


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In diesen Verfahren waren wir für Anleger tätig